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Umwelttechnik
            5 i    Information zum Thema Schweißrauch-Absaugung
                   INFO |








          MÖGLICHKEITEN DER ABSAUGUNG/TECHNISCHEN LÜFTUNG


















































          1.  Brennerintegrierte Punktabsaugung                 4.  Absaughaube
          X Geringster Abstand zur Schweißstelle                X Anpassung der Absaughaube an den jeweiligen Arbeitsbereich
   5      X Niedrige Absaugleistung notwendig                   X Erfassung des gesamten Thermikstroms der Schweißstelle
          X Guter bis sehr guter Erfassungsgrad                 X Einsatz vor allem bei Schweißrobotern
          2.  Hochvakuum – Punktabsaugung                       5.  Hallenlüftung
          X Absaugung durch nachzuführende Saugdüsen            X Verdrängungslüftung (Schichtlüftung) oder Mischlüftung
          X Guter Erfassungsgrad bis zu einem Abstand von 150 mm  X  Einsatz zur Absenkung der allgemeinen Staubbelastung in der Halle
                                                                X  Nur als Ergänzung zur Punktabsaugung oder als unterstützende
          3.  Niedrigvakuum – Punktabsaugung                      Maßnahme
          X  Erfassung durch fl exible, leichtgängige und selbsttragende Absaugarme
          X Hoher Erfassungsgrad bis zu 400 mm Abstand



          WIRKSAMKEITSÜBERPRÜFUNG DER MASSNAHMEN

          Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen, gegebenenfalls nachzubessern und das Ergebnis zu dokumentieren.
          1.  Messung der Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz   2.  Vergleich mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)
            (siehe TRGS 402)                                    X  Gibt es keinen stoffspezifi schen Grenzwert (für Mangan, Kupfer etc.),
          X Schweißarbeitsplätze: Alveolengängige Staubfraktion relevant  dann gilt der Allgemeine Staubgrenzwert (AGSW):
          X Mischarbeitsplätze: Einatembare Staubfraktion relevant  • 1,25 mg/m³ für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub)
          X Chrom-Nickelverbindungen benötigen gesonderte Ermittlung  • 10 mg/m³ für die einatembare Staubfraktion (E-Staub)
                                                                X  Für KMR-Stoffe (krebserzeugend, erbgutverändernd und
                                                                  fortpfl anzungsgefährdend) gilt das Minimierungsgebot
                                                                X  Bei Überschreitung: Weitere bzw. geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen
                                                                  und Gefährdungsbeurteilung erneut ausführen

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