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INFO | Umwelttechnik
            5 i    Information zum Thema Schweißrauch-Absaugung


          SCHWEISSRAUCHABSAUGUNG –


          VORSCHRIFTEN UND GESETZE
















































          DAS WICHTIGSTE VORWEG:

          X  Beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren, wie beispielsweise dem thermischen Spritzen oder Löten, werden Rauche, Gase und Partikel
            freigesetzt. Diese Emissionen sind als Gefahrstoffe klassifi ziert.
          X  Diese Partikel sind einatembar, größtenteils sogar alveolengängig und können, je nach chemischer Zusammensetzung, schwere
            Atemwegserkrankungen und sogar Krebs hervorrufen.
   5      X  Die Emissionen enthalten darüber hinaus eine sehr hohe Anzahl an Nanopartikeln, die bis in die Zellstruktur des Körpers vordringen können und dort

            bisher unerforschte toxikologische Auswirkungen haben können.
          X  Vorrangig aus Gründen des Arbeitsschutzes, aber auch aufgrund des Umweltschutzes, sind daher Maßnahmen zur Luftreinhaltung erforderlich. Das
            Absaugen der Emissionen im Entstehungsbereichstellt hierbei den bestmöglichen Schutz dar.



          DIE TRGS 528 – WICHTIGE ÄNDERUNGEN

          Im Frühjahr 2020 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dieNeufassung der TRGS 528
          „Schweißtechnische Arbeiten“ veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt. Sie konkretisiert, welche technischen Maßnahmen zur Luftreinhaltung
          in welcher Rangfolge ergriffen werden müssen, um die Mitarbeiter effektiv zu schützen. Gegenüber der früheren Version wird die Bedeutung der
          Punktabsaugung nochmal hervorgehoben:
          X  Die Absaugung der Gefahrstoffe hat vornehmlich im   X  Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „hoch“ und „sehr hoch“ sind in
            Entstehungsbereich zu erfolgen.                       der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere
          X  Anlagen zur Raumlüftung sind keine Absauganlagen im Sinne   Beschäftigte erforderlich.
            der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 528, da das Erfassen der   X  Beim Schweißen von Hand ist grundsätzlich eine geeignete
            Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle fehlt.          Erfassung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich erforderlich,
          X  Einteilung der Bearbeitungsverfahren in die Emissionsgruppen   sofern im Einzelfall die Gefährdungsbeurteilung zu keinem anderen
            „niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“. Abhängig davon werden   Ergebnis gelangt.
            erforderliche Schutzmaßnahmen verknüpft.            X  Lüftungsverfahren ohne Erfassungselemente in der Nähe der
          X  Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „niedrig“ bzw. „mittel“   Schweißstelle sind als alleinige Schutzmaßnahme für Schweißer
            ist in der Regel mindestens eine wirksame Absaugung im   nicht zulässig. Diese Verfahren sind nur eine ergänzende Maßnahme
            Entstehungsbereich erforderlich.                      zur Raumlüftung.

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