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INFO | Umwelttechnik
5 i Information zum Thema Schweißrauch-Absaugung
SCHWEISSRAUCHABSAUGUNG –
VORSCHRIFTEN UND GESETZE
DAS WICHTIGSTE VORWEG:
X Beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren, wie beispielsweise dem thermischen Spritzen oder Löten, werden Rauche, Gase und Partikel
freigesetzt. Diese Emissionen sind als Gefahrstoffe klassifi ziert.
X Diese Partikel sind einatembar, größtenteils sogar alveolengängig und können, je nach chemischer Zusammensetzung, schwere
Atemwegserkrankungen und sogar Krebs hervorrufen.
5 X Die Emissionen enthalten darüber hinaus eine sehr hohe Anzahl an Nanopartikeln, die bis in die Zellstruktur des Körpers vordringen können und dort
bisher unerforschte toxikologische Auswirkungen haben können.
X Vorrangig aus Gründen des Arbeitsschutzes, aber auch aufgrund des Umweltschutzes, sind daher Maßnahmen zur Luftreinhaltung erforderlich. Das
Absaugen der Emissionen im Entstehungsbereichstellt hierbei den bestmöglichen Schutz dar.
DIE TRGS 528 – WICHTIGE ÄNDERUNGEN
Im Frühjahr 2020 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dieNeufassung der TRGS 528
„Schweißtechnische Arbeiten“ veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt. Sie konkretisiert, welche technischen Maßnahmen zur Luftreinhaltung
in welcher Rangfolge ergriffen werden müssen, um die Mitarbeiter effektiv zu schützen. Gegenüber der früheren Version wird die Bedeutung der
Punktabsaugung nochmal hervorgehoben:
X Die Absaugung der Gefahrstoffe hat vornehmlich im X Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „hoch“ und „sehr hoch“ sind in
Entstehungsbereich zu erfolgen. der Regel zusätzliche Schutzmaßnahmen für Schweißer und andere
X Anlagen zur Raumlüftung sind keine Absauganlagen im Sinne Beschäftigte erforderlich.
der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 528, da das Erfassen der X Beim Schweißen von Hand ist grundsätzlich eine geeignete
Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle fehlt. Erfassung der Gefahrstoffe im Entstehungsbereich erforderlich,
X Einteilung der Bearbeitungsverfahren in die Emissionsgruppen sofern im Einzelfall die Gefährdungsbeurteilung zu keinem anderen
„niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“. Abhängig davon werden Ergebnis gelangt.
erforderliche Schutzmaßnahmen verknüpft. X Lüftungsverfahren ohne Erfassungselemente in der Nähe der
X Bei Verfahren mit den Emissionsgruppen „niedrig“ bzw. „mittel“ Schweißstelle sind als alleinige Schutzmaßnahme für Schweißer
ist in der Regel mindestens eine wirksame Absaugung im nicht zulässig. Diese Verfahren sind nur eine ergänzende Maßnahme
Entstehungsbereich erforderlich. zur Raumlüftung.
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