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Information zum Thema Schweißrauch-Absaugung                            5 i
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       Weitere Vorschriften:
       Arbeitsschutzgesetz, § 5 ArbSchG                      Gefahrstoffverordnung,
       „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“                  GefStoffV Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“
       X  Pfl icht des Betreibers, Gefährdungen zu identifi zieren,   X  Vollständige Erfassung an der Entstehungsstelle, Luftrück führung nur
         Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Wirksamkeit regelmäßig zu   nach ausreichender Reinigung.
         überprüfen und zu dokumentieren.                    X  Absaug- und Filteranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen
       X  Keine Aufnahme der Tätigkeit ohne Schutzmaßnahmen.  und sind mindestens jährlich auf Funktion und Wirksamkeit zu prüfen.



       DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

       Werden bei Tätigkeiten (Schweißen) Gefahrstoffe (Schweißrauch) freigesetzt, sind die damit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln:
       1.  Art der Luftverunreinigung / des Schweißrauchs, vor allem   3.  Ermittlung der Emissionsrate in Abhängigkeit vom Verfahren
        beeinfl usst durch:                                   X Niedrig (< 1 mg/s) z. B. UP-Schweißen, Gasschweißen, WIG-Schweißen
       X Arbeitsverfahren                                    X  Mittel (1-2 mg/s) z. B. Laserschweißen ohne Zusatzwerkstoff,
       X Zusatzwerkstoff                                       Energiearmes Schutzgasschweißen
                                                             X  Hoch (2-25 mg/s) MIG/MAG-Schweißen, LBH-Schweißen,
       2.  Ermittlung der gesundheitsgefährlichen Eigenschaften der   Fülldrahtschweißen mit Schutzgas
        Schweißrauchbestandteile:                            X  Sehr hoch (>25 mg/s) Fülldrahtschweißen ohne Schutzgas,
       X  Atemwegs- und lungenbelastende Stoffe (z. B. Eisenoxide,   Plasmaschneiden
         Aluminiumoxid)
       X  Toxische oder toxisch-irritative Stoffe (z. B. Manganoxid, Kupferoxid,   4. Ermittlung der Arbeitsbedingungen
         Zinkoxid)                                           X  Räumliche Bedingungen
       X krebserzeugende Stoffe (z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxid)  X  Kopf- und Körperposition in Zwangshaltung
                                                             X  Schweißdauer



       RANGFOLGE DER SCHUTZMASSNAHMEN (STOP-PRINZIP)


       Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung von schädlichen Emissionen:

          ubstitution
       S(Wechsel der Stoffe oder des Verfahrens)

          echnische Maßnahmen                                                                                        5
       T(Erfassung an der Entstehungsstelle/Raumlüftung)

          rganisatorische Maßnahmen
      O(Reduzierung Personenzahl und Expositionszeit)


          ersönliche Maßnahmen
      P(Persönliche Schutzausrüstung, Atemschutz)






















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