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Service- und Dienstleistungen | INFO i
GESETZLICHE VORGABEN ZUR WIEDERHOLUNG
UND DOKUMENTATION VON GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN
Wiederholungspfl icht Dokumentationspfl icht
Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung Die Dokumentation ist laut § 6 ArbSchG sowie ergänzend in der BetrSichV
regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, insbesondere: vorgeschrieben. Sie muss enthalten:
X bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Prozesse oder X Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
eingesetzten Arbeitsmittel, X hergeleitete Schutzmaßnahmen,
X nach Unfällen, Beinaheunfällen oder meldepfl ichtigen Ereignissen, X Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
X bei neuen gesetzlichen Vorschriften oder technischen Entwicklungen, X Datum der Durchführung und nächste geplante Überprüfung,
X in regelmäßigen Abständen, wenn Risiken dynamisch sind (z. B. bei X Nachweis der Unterweisung und Einbindung der Beschäftigten.
Tätigkeiten mit hoher Gefährdung).
Die Dokumentation muss nachvollziehbar, aktuell und für
Aufsichtsbehörden einsehbar sein.
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Wiederholung Dokumentation
X bei wesentlichen Änderungen X Ergebnisse der Beurteilung
X nach Unfällen, Beinaheunfällen X Schutzmaßnahmen
X in regelmäßigen Abständen X Verantwortliche Termine
AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG
§ 22 BetrSichV – ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Was wird als Ordnungswidrigkeit gewertet? Mögliche Strafen:
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen X Bußgeldhöhe: bis zu 5.000 Euro je Verstoß
bestimmte Vorschriften der BetrSichV verstößt, insbesondere: X In besonders schweren Fällen – z. B. bei vorsätzlicher Gefährdung von
Leben oder Gesundheit – kann das Bußgeld nach § 25 ArbSchG sogar
X Pfl icht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1) auf bis zu 30.000 Euro steigen.
X Pfl icht zur Prüfung von Arbeitsmitteln oder Anlagen (§§ 14, 15, 16) X Zusätzlich kann ein Verstoß strafrechtlich relevant werden, z. B. bei
X Bereitstellung nicht sicherer Arbeitsmittel (§ 4 Abs. 1) fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung
X Fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen
(§ 222 StGB).
X Nichtdurchführung erforderlicher Prüfungen oder Unterweisungen
X Nichtdokumentation von Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen
X Zuwiderhandlung gegen Prüfpfl ichten bei explosionsgefährdeten
Bereichen (§ 17)
Fazit
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der wesentlich zur Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten beiträgt. Arbeitgeber sind verpflichtet, systematisch vorzugehen und alle Gefährdungen zu
berücksichtigen – sowohl nach ArbSchG als auch nach BetrSichV.
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