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Service- und Dienstleistungen | INFO                  i














       GESETZLICHE VORGABEN ZUR WIEDERHOLUNG

       UND DOKUMENTATION VON GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNGEN

       Wiederholungspfl icht                                  Dokumentationspfl icht
       Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung   Die Dokumentation ist laut § 6 ArbSchG sowie ergänzend in der BetrSichV
       regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, insbesondere:  vorgeschrieben. Sie muss enthalten:
       X  bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, Prozesse oder   X  Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
         eingesetzten Arbeitsmittel,                         X  hergeleitete Schutzmaßnahmen,
       X  nach Unfällen, Beinaheunfällen oder meldepfl ichtigen Ereignissen,  X  Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
       X  bei neuen gesetzlichen Vorschriften oder technischen Entwicklungen,  X  Datum der Durchführung und nächste geplante Überprüfung,
       X  in regelmäßigen Abständen, wenn Risiken dynamisch sind (z. B. bei   X  Nachweis der Unterweisung und Einbindung der Beschäftigten.
         Tätigkeiten mit hoher Gefährdung).
                                                             Die Dokumentation muss nachvollziehbar, aktuell und für
                                                             Aufsichtsbehörden einsehbar sein.




                                             GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG









                             Wiederholung                                 Dokumentation

                       X  bei wesentlichen Änderungen               X  Ergebnisse der Beurteilung
                       X  nach Unfällen, Beinaheunfällen            X  Schutzmaßnahmen
                       X  in regelmäßigen Abständen                 X  Verantwortliche Termine




       AUSZUG AUS DER BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG

       § 22 BetrSichV – ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

       Was wird als Ordnungswidrigkeit gewertet?             Mögliche Strafen:
       Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen   X  Bußgeldhöhe: bis zu 5.000 Euro je Verstoß
       bestimmte Vorschriften der BetrSichV verstößt, insbesondere:  X  In besonders schweren Fällen – z. B. bei vorsätzlicher Gefährdung von
                                                               Leben oder Gesundheit – kann das Bußgeld nach § 25 ArbSchG sogar
       X  Pfl icht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1)      auf bis zu 30.000 Euro steigen.
       X  Pfl icht zur Prüfung von Arbeitsmitteln oder Anlagen (§§ 14, 15, 16)  X  Zusätzlich kann ein Verstoß strafrechtlich relevant werden, z. B. bei
       X  Bereitstellung nicht sicherer Arbeitsmittel (§ 4 Abs. 1)  fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung
       X  Fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen
                                                               (§ 222 StGB).
       X  Nichtdurchführung erforderlicher Prüfungen oder Unterweisungen
       X  Nichtdokumentation von Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen
       X  Zuwiderhandlung gegen Prüfpfl ichten bei explosionsgefährdeten
         Bereichen (§ 17)



       Fazit
       Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der wesentlich zur Sicherheit
       und Gesundheit der Beschäftigten beiträgt. Arbeitgeber sind verpflichtet, systematisch vorzugehen und alle Gefährdungen zu

       berücksichtigen – sowohl nach ArbSchG als auch nach BetrSichV.

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